Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Behördliche Genehmigung

F&K Ing.- und Personalservice GmbH (nachfolgend F&K GmbH genannt) besitzt die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit.

2. Rechtsstellung der F&K GmbH Mitarbeiter

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen F&K GmbH Mitarbeitern und Kunde begründet. Während des Einsatzes unterliegen F&K GmbH Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.

3. Auswahl der F&K GmbH Mitarbeiter

Die F&K GmbH stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte F&K GmbH Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten sechs Stunden nach Arbeitsaufnahme eines F&K GmbH Mitarbeiters meldet, werden bis zu sechs Arbeitsstunden nicht berechnet. F&K GmbH kann während des laufenden Einsatzes F&K GmbH Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete F&K GmbH Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

4. Einsatz der F&K GmbH Mitarbeiter und Streik

Der Kunde setzt F&K GmbH Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die F&K GmbH Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen F&K GmbH und dem Kunden vereinbart werden. Außerdem setzt der Kunde F&K GmbH Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt F&K GmbH insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt F&K GmbH Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse. Der Kunde informiert F&K GmbH unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Kunde von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, werden die im Einsatz befindlichen Mitarbeiter abgezogen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes erfolgen und der Mitarbeiter stimmt dem Einsatz zu.

5. Allgemeine Pflichten von F&K GmbH

Die F&K GmbH verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen.

6. Allgemeine Pflichten des Kunden

Der Kunde hält beim Einsatz von F&K GmbH Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde F&K GmbH die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.

7. Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere § 5 Bundesdatenschutzgesetz, und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

8. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen

Für die F&K GmbH Mitarbeiter finden die zwischen Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie die gegebenenfalls für eine bestimmte Branche anwendbaren Tarifverträge über Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer und diverse betriebliche Vereinbarungen Anwendung.

9. Tarife und Sonderkündigungsrecht

Zur Umsetzung eines für eine bestimmte Branche geltenden tariflichen Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer wird der Kunde F&K GmbH mitteilen, welcher Branche der Einsatzbetrieb zugehört und ob bzw. welche Tarifverträge oder zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen im Einsatzbetrieb anwendbar sind. Der Kunde hat F&K GmbH das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb nachzuweisen. Der Kunde steht für die Richtigkeit der gemachten Angaben ein. Sofern sich Änderungen in der Branchenzugehörigkeit, den anwendbaren Tarifverträgen oder den zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen ergeben, wird der Kunde F&K GmbH hierüber informieren. Sofern für eine bestimmte Branche die Zahlung eines Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer nicht vorgesehen ist oder nachträglich entfällt oder wegen anderer Gründe nicht anfällt, erhöht sich der Netto-Kundentarif nach Ablauf von 9 Monaten ununterbrochener Überlassung des einzelnen F&K GmbH Mitarbeiters um 1,5 % bzw. nach Ablauf von 12 Monaten ununterbrochener Überlassung des einzelnen F&K GmbH Mitarbeiters um insgesamt 3 %. Maßgebend für die Berechnung der einzelnen Frist ist der Überlassungsbeginn im Kundenbetrieb und nicht der Zeitpunkt, in dem o. g. Branchenzuschlag entfällt. Wird der Einsatz für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten unterbrochen, so wird der Zuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung der vorangegangenen Überlassungszeiten fällig. Ungeachtet dieser Zuschlagsregelung ist F&K GmbH berechtigt, die Kundentarife nach billigem Ermessen zu erhöhen. Dies gilt, wenn sich die von F&K GmbH an die überlassenen oder zu überlassenden F&K GmbH Mitarbeiter zu zahlende Vergütung nach Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages aufgrund gesetzlicher (auch Lohnuntergrenzen) oder tariflicher Bestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen erhöht oder F&K GmbH erst nach Vertragsschluss hiervon Kenntnis erlangt. Notwendige Tariferhöhungen wird F&K GmbH dem Kunden anzeigen. Die Erhöhung wird 2 Wochen nach Zugang der Anzeige beim Kunden wirksam. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag binnen 2 Wochen nach Zugang der Anzeige zum Termin der Tariferhöhung zu kündigen. F&K GmbH steht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu, wenn die angepassten Tarife nicht gezahlt werden.

10. Zeiterfassung

F&K GmbH Mitarbeiter legt dem Kunden wöchentlich einen Stundennachweis vor, aus dem die von ihm geleisteten Arbeitsstunden hervorgehen. Der Kunde lässt die geleisteten Arbeitsstunden und den Anspruch auf Leistungszulagen auf dem Stundennachweis wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterzeichnung vorgelegt werden, ist F&K GmbH berechtigt, die vom F&K GmbH Mitarbeiter erfassten Stunden gegenüber dem Kunden abzurechnen.

11. Stundensatz und Abrechnung

Der vereinbarte Stundensatz enthält, bezogen auf den Einsatzort, sämtliche Kosten einschließlich Zulagen, Fahrgeld und Unterkunft. Der Kunde ist verpflichtet, F&K GmbH über geplante Änderungen des Einsatzortes und angeordnete Dienstfahrten unverzüglich vorab zu informieren. Dienstreisen werden dem Kunden entsprechend der tatsächlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Sämtliche vom Kunden an F&K GmbH zu entrichtenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundensatz. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei F&K GmbH.

12. Haftung

F&K GmbH haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehende Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 9.000.000 EUR pro Kalenderjahr begrenzt. Für weitergehende Ansprüche haftet F&K GmbH nicht. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle.

13. Vorbeschäftigung des Mitarbeiters

Der Kunde wird F&K GmbH unverzüglich mitteilen, wenn ein F&K GmbH Mitarbeiter in den letzten 6 Monaten vor Überlassung beim Kunden oder bei einem Arbeitgeber, der mit dem Kunden einen Konzern i. S. d. § 18 AktG bildet, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 AÜG beschäftigt war. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der sich ergebenden Mehrkosten im Hinblick auf den betroffenen F&K GmbH Mitarbeiter.

14. Übernahme von Personal

Die F&K GmbH ist auch als Personalvermittler tätig. Nach vorheriger Absprache mit F&K GmbH kann der Kunde mit dem ihm überlassenen Arbeitnehmer nach der Überlassung oder später einen eigenständigen Arbeitsvertrag abschließen und den Arbeitnehmer damit übernehmen. Für den Fall einer Übernahme schließt F&K GmbH mit dem Kunden hiermit einen Personalvermittlungsvertrag ab. F&K GmbH verzichtet in diesem Fall auf eine Kündigungsfrist mit seinem Arbeitnehmer. Im Fall der Übernahme des Arbeitnehmers erhält der Verleiher eine Vermittlungsprovision in Höhe von 25% des Jahresentgeltes inklusive Sonderleistungen, das der Kunde dem übernommenen Arbeitnehmer zahlt (dies gilt auch für F&K GmbH an den Kunden angebotene Arbeitnehmer, die der Kunde ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung übernimmt). Diese Provision reduziert sich um 2,5% je vollen Monat einer vorausgegangenen Überlassung. Der Kunde verpflichtet sich, F&K GmbH den Teil des mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrages zu übersenden, in dem die Gehaltsbestandteile aufgelistet sind und deren Richtigkeit durch Unterschrift bestätigt sind. Soweit dies nicht innerhalb eines Monats nach Übernahme erfolgt, ist F&K GmbH berechtigt, entsprechend den genannten Bedingungen eine Vermittlungsprovision auf Basis eines Jahresentgeltes von 50.000,-EUR zu berechnen.

15. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von der F&K GmbH. Als Gerichtsstand wird Berlin vereinbart.

16. Sonstiges

Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

Stand: 01.08.2021